Zuletzt aktualisiert: 18. September 2026 · Quellenstand: BMF-FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026, und § 14 UStG
Auf einen Blick: Das Wachstumschancengesetz hat § 14 UStG für Umsätze ab dem 1. Januar 2025 neu gefasst. Seitdem gilt nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format als E-Rechnung, und inländische Unternehmen müssen solche Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen: Sonstige Rechnungen bleiben grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 zulässig; Papier ohne Zustimmung, ein einfaches PDF nur mit Zustimmung des Empfängers. Bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz gilt die verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2027. Danach ist für betroffene inländische B2B-Umsätze eine E-Rechnung erforderlich. Grundlage dieses Beitrags sind die BMF-FAQ mit Stand März 2026.12
Was das Wachstumschancengesetz in § 14 UStG geändert hat
Das Wachstumschancengesetz hat die Regeln zur Rechnungsausstellung in § 14 UStG neu gefasst.3 Entscheidend ist die neue Unterscheidung zwischen zwei Rechnungsarten:
- E-Rechnung: ausgestellt, übermittelt und empfangen in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und grundsätzlich der Normenreihe EN 16931 entspricht.1
- Sonstige Rechnung: alles andere – Papier, ein einfaches PDF im E-Mail-Anhang oder ein Scan.1
Ein per E-Mail versendetes PDF ist seit dem 1. Januar 2025 also keine E-Rechnung mehr, sondern eine sonstige Rechnung. Diese Unterscheidung ist der Kern der Reform: An ihr hängen Empfangspflicht, Übergangsfristen und Formatwahl.
Wer den Kalender in Tagesschritten braucht, findet ihn im Vollständigen Zeitplan 2025–2028. Was das Format XRechnung konkret bedeutet, erklärt XRechnung einfach erklärt.
Wer ist betroffen? B2B zwischen inländischen Unternehmen
Die Regeln betreffen steuerbare Umsätze zwischen inländischen Unternehmern, soweit eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht. Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt – dazu zählen auch Freiberufler, Kleinunternehmer und Vermieter.4
Als inländisches Unternehmen gilt ein Unternehmen mit Sitz, Geschäftsleitung oder einer am Umsatz beteiligten Betriebsstätte in Deutschland; fehlt ein Sitz, zählen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.4
Der Anwendungsbereich ist damit breit und umfasst auch kleine Betriebe und Selbständige. B2C-Umsätze fallen nicht darunter. Für Kleinunternehmer gelten Besonderheiten bei der Ausstellung, nicht aber beim Empfang – die Details stehen in E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Die Fristen im Überblick
Seit 1. Januar 2025: E-Rechnungen empfangen können
Inländische Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können und dürfen eine konforme E-Rechnung nicht ablehnen. Laut BMF genügt dafür grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach. Diese Anforderung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und ohne Übergangsfrist.1
Bis 31. Dezember 2026: allgemeine Übergangsregel für die Ausstellung
Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungsaussteller weiterhin sonstige Rechnungen verwenden. Bei einer elektronischen sonstigen Rechnung – etwa einem PDF – ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich.2
Bis 31. Dezember 2027: verlängerte Frist bei bis zu 800.000 Euro Umsatz
Rechnungsaussteller mit einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr dürfen sonstige Rechnungen noch für Umsätze bis zum 31. Dezember 2027 verwenden. Ebenfalls bis Ende 2027 zulässig sind EDI-Verfahren, deren Rechnungen die Anforderungen an eine E-Rechnung noch nicht vollständig erfüllen.2
Danach: E-Rechnung für betroffene B2B-Umsätze
Nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist ist für betroffene inländische B2B-Umsätze eine E-Rechnung erforderlich – je nach Vorjahresumsatz also ab dem 1. Januar 2027 oder, wenn die verlängerte Übergangsfrist greift, ab dem 1. Januar 2028.2
Zeitplan auf einen Blick
| Zeitraum | Was gilt | Wer ist betroffen? |
|---|---|---|
| seit 01.01.2025 | Empfang von E-Rechnungen möglich machen | Alle inländischen Unternehmen |
| bis 31.12.2026 | Sonstige Rechnungen weiterhin zulässig (elektronisch nur mit Zustimmung) | Alle Rechnungsaussteller |
| bis 31.12.2027 | Verlängerte Übergangsfrist für sonstige Rechnungen und EDI | Vorjahresumsatz höchstens 800.000 EUR |
| nach der Übergangsfrist (01.01.2027 bzw. 01.01.2028) | E-Rechnung erforderlich | Betroffene inländische B2B-Umsätze |
Was gilt als E-Rechnung?
Eine E-Rechnung setzt ein strukturiertes Format voraus, das grundsätzlich der Normenreihe EN 16931 entspricht oder aus dem sich die umsatzsteuerlich erforderlichen Angaben vollständig und richtig extrahieren lassen.15 Praktisch heißt das:
- Rechnungsnummer, Steuerangaben und Leistungsdaten liegen als Datenfelder vor, nicht nur als Text im Layout.
- Der Empfänger kann die Rechnung ohne manuelle Erfassung weiterverarbeiten.
- Formatfehler fallen bei einer technischen Prüfung auf, bevor die Rechnung beim Empfänger landet. Frei verfügbare Werkzeuge dafür stellen wir in XRechnung Validator: E-Rechnung kostenlos prüfen vor.
Welche Formate sind zulässig?
Das BMF nennt XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 – ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL – als in Deutschland übliche Formate, die die umsatzsteuerlichen Anforderungen erfüllen.5
| Kriterium | XRechnung | ZUGFeRD |
|---|---|---|
| Aufbau | Reines XML | PDF/A-3 mit eingebettetem XML |
| Lesbarkeit | Maschinell | Mensch und Maschine |
| Typischer Einsatz | B2G und B2B | B2B, hybrider Versand |
| Grundlage | EN 16931 | EN 16931, Factur-X-kompatibel |
XRechnung wird von der KoSIT im Auftrag des IT-Planungsrats gepflegt.6 Die technischen Details des XML-Aufbaus beschreibt XRechnung-Format: Technische Anleitung. Welche ZUGFeRD-Profile aktuell sind, steht in ZUGFeRD 2.4: Neuerungen und Update.7
Wichtig: Kein Format ist gesetzlich vorgeschrieben. Vorgeschrieben ist die E-Rechnung; XRechnung und ein geeignetes ZUGFeRD-Profil sind zwei zulässige Wege dorthin.5
Empfang und Ausstellung getrennt planen
Viele Projekte scheitern daran, dass beide Seiten vermischt werden. Sinnvoll ist eine Trennung:
- Empfang (seit 2025 verbindlich): Eingangskanal festlegen, strukturierte Dateien lesbar machen, Freigabe- und Buchungsprozess anpassen.
- Ausstellung (bis zum Ende Ihrer Übergangsfrist): Stammdatenqualität prüfen, Zielformat festlegen, Datenfelder aus dem ERP auf EN 16931 abbilden, Testrechnungen mit Schlüsselkunden austauschen.
- Archivierung (durchgehend): Der strukturierte Teil der Rechnung ist über den gesamten Aufbewahrungszeitraum unverändert aufzubewahren.1
Klären Sie außerdem pro Geschäftspartner, welches Format erwartet wird und über welchen Weg übermittelt werden soll (E-Mail, Portal, EDI oder Peppol). Ein kurzes „E-Rechnung-Profil“ je Partner verhindert Rückfragen und Korrekturen im Tagesgeschäft.
Häufige Stolperfallen
- „PDF reicht doch“ – seit 2025 ist ein einfaches PDF eine sonstige Rechnung, keine E-Rechnung.1
- Nur an die Ausstellung denken – die Empfangsanforderung gilt bereits seit 2025 und kennt keine Übergangsfrist.1
- Falsches ZUGFeRD-Profil – MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die Anforderungen nicht.5
- Umsatzgrenze ungeprüft – die verlängerte Frist hängt am Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro und muss jedes Jahr neu beurteilt werden.2
FAQs
Was hat das Wachstumschancengesetz konkret geändert?
Es hat § 14 UStG für Umsätze ab dem 1. Januar 2025 neu gefasst und die E-Rechnung definiert: strukturiertes elektronisches Format, elektronische Verarbeitung möglich, grundsätzlich nach EN 16931.13
Seit wann muss ich E-Rechnungen empfangen können?
Seit dem 1. Januar 2025, unabhängig von der Unternehmensgröße. Ein E-Mail-Postfach genügt laut BMF grundsätzlich als Eingangskanal.1
Bis wann darf ich noch Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen?
Grundsätzlich für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026, bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz bis zum 31. Dezember 2027. Elektronische sonstige Rechnungen setzen die Zustimmung des Empfängers voraus.2
Muss ich XRechnung verwenden?
Nein. XRechnung ist ein zulässiges Format, ein geeignetes ZUGFeRD-Profil ab Version 2.0.1 ebenfalls. Maßgeblich ist, was Ihr Geschäftspartner verarbeiten kann.5
Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Bei der Ausstellung gelten Sonderregeln; Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zu den Sonderregeln für Kleinunternehmer.1
Rechnungen erstellen mit Compliant Invoice
Compliant Invoice ist ein Rechnungsgenerator, der lokal im Browser und ohne Konto läuft: Sie geben Ihre Rechnungsdaten ein und laden die fertige Datei herunter. Ihre Eingaben bleiben dabei auf Ihrem Gerät. Für Cloud-Backup, geräteübergreifende Synchronisierung und zusätzliche Vorlagen gibt es einen jährlichen Pro-Tarif.
Wichtig zur Einordnung: Das Werkzeug erzeugt Rechnungsdateien. Die Übermittlung an Ihren Geschäftspartner – per E-Mail, Portal, EDI oder Peppol – und die Abstimmung mit dessen Anforderungen bleiben Teil Ihres eigenen Prozesses.
Primärquellen
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben und die jeweils aktuelle Verwaltungsauffassung.
Footnotes
-
Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026 – Definition der E-Rechnung, Empfang und Aufbewahrung (abgerufen am 18. September 2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9 ↩10 ↩11
-
Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026 – Übergangsregelungen bis Ende 2026 und Ende 2027 sowie EDI-Verfahren (abgerufen am 18. September 2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
-
§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen, Fassung nach dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (abgerufen am 18. September 2026). ↩ ↩2
-
Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026 – Unternehmerbegriff und inländisches Unternehmen (abgerufen am 18. September 2026). ↩ ↩2
-
Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026 – zulässige Formate, XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ohne MINIMUM und BASIC-WL (abgerufen am 18. September 2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
-
KoSIT / XStandards Einkauf, XRechnung – Standard zur elektronischen Rechnungsstellung (abgerufen am 18. September 2026). ↩
-
FeRD, Pressemitteilung ZUGFeRD 2.4 / Factur-X 1.08 vom 4. Dezember 2025 (abgerufen am 18. September 2026). ↩