In Germany, invoices must comply with the Umsatzsteuergesetz (UStG). This guide details the mandatory information depending on the context (B2B, B2C, e-invoice).
⚠️ Disclaimer: This guide is provided for informational purposes only and does not constitute legal or tax advice.
B2C Deutschland
Kontext: B2C_DE
13 Angaben, 1 Regeln
Pflichtangaben
Name und Adresse des Lieferanten
ErforderlichVollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers müssen auf jeder Rechnung angegeben sein.
Bedingungen:
Immer erforderlich (außer in Kleinbetragsrechnungen)
Beispiel:
Beispiel GmbH, Musterstraße 1, 12345 Berlin
Rechtsquellen:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers:contentReference[oaicite:0]{index=0}
Name und Adresse des Kunden
ErforderlichVollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Kunden) bei Rechnungen an Privatpersonen sind anzugeben, außer bei Kleinstbeträgen.
Bedingungen:
Erforderlich für Rechnungen > 250 € (nicht bei Kleinbetragsrechnungen)
Beispiel:
Max Mustermann, Kundenweg 5, 54321 Musterstadt
Rechtsquellen:
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers:contentReference[oaicite:1]{index=1}
supplier tax number or vat id
ErforderlichAuf jeder Rechnung muss entweder die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers angegeben sein.
Bedingungen:
Immer erforderlich (eine der beiden Angaben)
Beispiel:
USt-IdNr.: DE123456789
Rechtsquellen:
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:contentReference[oaicite:2]{index=2}
Rechnungsdatum
ErforderlichDas Ausstellungsdatum der Rechnung muss angegeben werden.
Bedingungen:
Immer erforderlich
Beispiel:
01.03.2025
Rechtsquellen:
3. das Ausstellungsdatum:contentReference[oaicite:3]{index=3}
Rechnungsnummer
ErforderlichJede Rechnung muss eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer zur eindeutigen Identifizierung tragen.
Bedingungen:
Immer erforderlich (fortlaufende, einmalige Nummer)
Beispiel:
RE-2025-000123
Rechtsquellen:
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer):contentReference[oaicite:4]{index=4}
item description
ErforderlichArt und Umfang der Leistung: Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Beschreibung der sonstigen Leistung.
Bedingungen:
Immer erforderlich
Beispiel:
2x Artikel A (Produktbeschreibung)
Rechtsquellen:
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung:contentReference[oaicite:5]{index=5}
Liefer-/Leistungsdatum
ErforderlichDer Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung ist anzugeben (falls er nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt).
Bedingungen:
Immer erforderlich (falls nicht identisch mit Rechnungsdatum)
Beispiel:
Leistungsdatum: 28.02.2025
Rechtsquellen:
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ... sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt:contentReference[oaicite:6]{index=6}
net amount
ErforderlichDas Entgelt (Netto-Betrag) ist nach Steuersätzen aufgeschlüsselt anzugeben. Eventuelle im Preis enthaltene Minderungen (Rabatte) sind ebenfalls auszuweisen, sofern nicht bereits abgezogen.
Bedingungen:
Immer erforderlich (Angabe je Steuersatz)
Beispiel:
Netto-Gesamtbetrag: 1000,00 €
Rechtsquellen:
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt ... sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist:contentReference[oaicite:7]{index=7}
vat rate
ErforderlichDer anwendbare Umsatzsteuersatz ist anzugeben, wenn die Leistung der Steuer unterliegt. Bei steuerfreien Umsätzen entfällt die Angabe eines Steuersatzes und es ist stattdessen ein Steuerbefreiungshinweis aufzunehmen.
Bedingungen:
Erforderlich, sofern Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt (ansonsten Hinweis auf Steuerbefreiung statt Steuersatz)
Beispiel:
19%
Rechtsquellen:
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag **oder** im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass ... eine Steuerbefreiung gilt:contentReference[oaicite:8]{index=8}
vat amount
ErforderlichDer auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag (Mehrwertsteuerbetrag) ist auszuweisen, falls Umsatzsteuer anfällt. Bei steuerfreien Umsätzen wird kein Steuerbetrag ausgewiesen.
Bedingungen:
Erforderlich, sofern Umsatz steuerpflichtig (nicht bei steuerfreien Umsätzen)
Beispiel:
190,00 €
Rechtsquellen:
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag **oder** im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass ... eine Steuerbefreiung gilt:contentReference[oaicite:9]{index=9}
exemption note
Ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit (z.B. steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG), muss die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung mit Angabe der Rechtsgrundlage enthalten, anstatt eines Steuersatzes und Steuerbetrags.
Bedingungen:
Pflicht nur, wenn Umsatz steuerfrei (kein Ausweis von USt)
Beispiel:
Steuerfrei gemäß § 4 Nr. 8 UStG
Rechtsquellen:
oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass ... eine Steuerbefreiung gilt:contentReference[oaicite:10]{index=10}
retention notice
ErforderlichBei Bauleistungen oder werkvertraglichen Leistungen an einen privaten Leistungsempfänger muss die Rechnung den Hinweis enthalten, dass der Empfänger die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG). Diese zweijährige Aufbewahrungspflicht gilt nur für nichtunternehmerische Leistungsempfänger.
Bedingungen:
Pflicht nur bei Bauleistungen an Private (nichtunternehmerische Leistungsempfänger)
Beispiel:
Hinweis: Diese Rechnung ist vom Leistungsempfänger 2 Jahre aufzubewahren.
Rechtsquellen:
nichtunternehmerischen Leistungsempfänger ... aufzubewahren hat. (Es reicht ein allgemeiner Hinweis, dass ein nichtunternehmerischer Leistungsempfänger diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren hat.):contentReference[oaicite:11]{index=11}
customer vat id
Privatkunden besitzen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; diese Angabe ist daher in B2C-Rechnungen nicht vorgesehen.
Bedingungen:
Nicht anwendbar im B2C-Kontext
Beispiel:
N/A
Sonderregeln
Kleinbetragsrechnung
SonderregelErlauterung:
Für Rechnungen an Endverbraucher bis zu einem Bruttobetrag von 250 € gelten erleichterte Vorschriften (Kleinbetragsrechnung) mit weniger Pflichtangaben.
Rechtsquellen:
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: ...:contentReference[oaicite:12]{index=12}
B2B Deutschland
Kontext: B2B_DE
13 Angaben, 6 Regeln
Pflichtangaben
Name und Adresse des Lieferanten
ErforderlichDer vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers müssen angegeben werden.
Bedingungen:
Immer erforderlich (außer Kleinbetragsr. bis 250 €)
Beispiel:
Beispiel GmbH, Musterstraße 1, 12345 Berlin
Rechtsquellen:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers:contentReference[oaicite:13]{index=13}
Name und Adresse des Kunden
ErforderlichDer Name und die Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde) müssen in der Rechnung angegeben sein.
Bedingungen:
Immer erforderlich (außer Kleinbetragsr. ≤ 250 €)
Beispiel:
Firmenname Kunde GmbH, Kundenstraße 5, 54321 Musterstadt
Rechtsquellen:
vollständigen Namen und ... Anschrift des ... Leistungsempfängers:contentReference[oaicite:14]{index=14}
supplier tax number or vat id
ErforderlichDie Rechnung muss entweder die Steuernummer des leistenden Unternehmers oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
Bedingungen:
Immer erforderlich (Steuernummer oder USt-IdNr.)
Beispiel:
USt-IdNr.: DE123456789
Rechtsquellen:
2. die ... vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder ... vom BZSt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:contentReference[oaicite:15]{index=15}
Rechnungsdatum
ErforderlichDas Ausstellungsdatum der Rechnung.
Bedingungen:
Immer erforderlich
Beispiel:
01.03.2025
Rechtsquellen:
3. das Ausstellungsdatum:contentReference[oaicite:16]{index=16}
Rechnungsnummer
ErforderlichEine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer zur Identifikation der Rechnung.
Bedingungen:
Immer erforderlich (fortlaufend, einmalig)
Beispiel:
RG-2025-000123
Rechtsquellen:
4. eine fortlaufende Nummer ..., die ... einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer):contentReference[oaicite:17]{index=17}
item description
ErforderlichMenge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung (handelsübliche Bezeichnung) müssen angegeben werden.
Bedingungen:
Immer erforderlich
Beispiel:
10 Stk. Produkt X (Beschreibung der Ware/Dienstleistung)
Rechtsquellen:
5. die Menge und die Art ... der gelieferten Gegenstände oder ... der sonstigen Leistung:contentReference[oaicite:18]{index=18}
Liefer-/Leistungsdatum
ErforderlichDer Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung ist anzugeben, sofern er nicht dem Rechnungsdatum entspricht.
Bedingungen:
Erforderlich (falls nicht identisch mit Rechnungsdatum)
Beispiel:
Lieferdatum: 28.02.2025
Rechtsquellen:
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; ... sofern ... nicht mit dem Ausstellungsdatum ... übereinstimmt:contentReference[oaicite:19]{index=19}
net amount
ErforderlichDas Entgelt (Netto-Betrag) ist nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen aufzuschlüsseln; außerdem sind vereinbarte Preisnachlässe (Rabatte) anzugeben, sofern nicht bereits berücksichtigt.
Bedingungen:
Immer erforderlich (nach Steuersatz aufgeschlüsselt)
Beispiel:
Entgelt (netto) 1.000 €
Rechtsquellen:
7. das ... aufgeschlüsselte Entgelt ... sowie jede ... Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist:contentReference[oaicite:20]{index=20}
vat rate
ErforderlichDer anzuwendende Umsatzsteuersatz für die Leistung (z.B. 19% oder 7%) muss ausgewiesen werden, sofern die Leistung steuerpflichtig ist. Bei steuerfreien Umsätzen wird stattdessen ein Befreiungshinweis gegeben.
Bedingungen:
Erforderlich, außer bei steuerfreien Umsätzen
Beispiel:
19%
Rechtsquellen:
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den ... Steuerbetrag **oder** im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis ... auf Steuerbefreiung:contentReference[oaicite:21]{index=21}
vat amount
ErforderlichDer Steuerbetrag (Mehrwertsteuer in €) ist auszuweisen, wenn die Rechnung Umsatzsteuer enthält. Bei steuerfreien Umsätzen oder Reverse-Charge-Fällen wird kein Steuerbetrag ausgewiesen.
Bedingungen:
Erforderlich, außer bei steuerfreien/reverse-charge Umsätzen
Beispiel:
190,00 €
Rechtsquellen:
8. ... den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag **oder** ... im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass ... eine Steuerbefreiung gilt:contentReference[oaicite:22]{index=22}
exemption note
Bei steuerfreien Umsätzen (z.B. innergemeinschaftliche Lieferung oder andere USt-Befreiung) muss die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten, üblicherweise mit Verweis auf die einschlägige Gesetzesvorschrift.
Bedingungen:
Pflicht nur falls Umsatz steuerfrei (inkl. innergemeinschaftliche Lieferung, Export etc.)
Beispiel:
"steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG"
Rechtsquellen:
im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass ... eine Steuerbefreiung gilt:contentReference[oaicite:23]{index=23}
self billing indicator
ErforderlichWird die Rechnung im sogenannten Gutschriftsverfahren vom Leistungsempfänger selbst ausgestellt (vereinbarte Abrechnung durch den Empfänger), so muss die Rechnung das Wort "Gutschrift" enthalten, um dieses Abrechnungsformat kenntlich zu machen.
Bedingungen:
Pflicht nur bei Gutschrift (Rechnungsausstellung durch Leistungsempfänger)
Beispiel:
"Gutschrift" (als Wortlaut auf der Rechnung)
Rechtsquellen:
10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger ... die Angabe „Gutschrift“:contentReference[oaicite:24]{index=24}
customer vat id
Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers (EU-Kunden) auf der Rechnung angegeben werden. In rein inländischen Geschäften oder im B2C-Bereich ist dies nicht erforderlich.
Bedingungen:
Erforderlich bei innergemeinschaftlichen B2B-Lieferungen (EU-Ausland)
Beispiel:
USt-IdNr. des Kunden: FR12345678901
Rechtsquellen:
Rechnung ... neben den allgemeinen Anforderungen ... folgende zusätzliche Angaben enthält: * die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers sowie * einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (z. B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" ...):contentReference[oaicite:25]{index=25}
Sonderregeln
Umsatzsteuerhinweise
SonderregelErlauterung:
Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus. Ihre Rechnungen müssen seit 2025 einen Hinweis enthalten, dass für die Leistung die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gilt (z.B. "Keine Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG").
Rechtsquellen:
5. das Entgelt ... in einer Summe **mit einem Hinweis darauf, dass** ... die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes):contentReference[oaicite:26]{index=26}
Umsatzsteuerhinweise
SonderregelErlauterung:
Bei steuerfreien Umsätzen (z.B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte steuerfreie Leistungen nach § 4 UStG) enthält die Rechnung keinen Steuerausweis, sondern einen Hinweis auf den Befreiungstatbestand mit Nennung der gesetzlichen Grundlage.
Rechtsquellen:
im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass ... eine Steuerbefreiung gilt:contentReference[oaicite:27]{index=27}
Umsatzsteuerhinweise
SonderregelErlauterung:
In Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens (z.B. Bauleistungen, Schrottlieferungen oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen) schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Die Rechnung muss netto gestellt werden (ohne ausgewiesene USt) und den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten:contentReference[oaicite:28]{index=28}.
Rechtsquellen:
müssen die Rechnungen die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG):contentReference[oaicite:29]{index=29}
Grenzuberschreitende Regeln
SonderregelErlauterung:
Für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Warenlieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat) sind zusätzlich zur regulären Rechnung die USt-IdNr. des Lieferanten und des Abnehmers anzugeben sowie ein Hinweis wie "steuerfreie innergem. Lieferung gem. § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG":contentReference[oaicite:30]{index=30}.
Rechtsquellen:
neben den allgemeinen Anforderungen ... folgende zusätzliche Angaben enthält: - die USt-IdNr. des ... Unternehmers **und** ... des Leistungsempfängers sowie - einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (z. B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" ...):contentReference[oaicite:31]{index=31}
Grenzuberschreitende Regeln
SonderregelErlauterung:
Erbringt ein nicht in Deutschland ansässiger EU-Unternehmer eine in Deutschland steuerbare Leistung, für die der deutsche Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), muss die Rechnung nicht den deutschen Formvorschriften entsprechen. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG gelten in diesen Fällen die Rechnungsstellungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist:contentReference[oaicite:32]{index=32}.
Rechtsquellen:
gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz ... hat (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG):contentReference[oaicite:33]{index=33}
Grenzuberschreitende Regeln
SonderregelErlauterung:
Nutzt ein in Deutschland nicht ansässiger Unternehmer z.B. das One-Stop-Shop Verfahren für EU-weite B2C-Umsätze, so richten sich die Rechnungspflichten für diese Umsätze nach den Vorschriften seines Registrierungslandes, nicht nach § 14 UStG:contentReference[oaicite:34]{index=34}. Deutschland verzichtet in diesen Fällen auf eigene Rechnungsvorgaben.
Rechtsquellen:
inanspruchnahme ... besonderen Besteuerungsverfahrens ... gelten für ... diese Umsätze ... die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates:contentReference[oaicite:35]{index=35}
Kleinbetragsrechnung Deutschland
Kontext: Simplified_DE
9 Angaben, 1 Regeln
Pflichtangaben
Name und Adresse des Lieferanten
ErforderlichName und Anschrift des leistenden Unternehmers müssen angegeben sein (auch bei Kleinbetragsrechnungen unter 250 €).
Bedingungen:
Erforderlich
Beispiel:
Beispiel GmbH, Musterstraße 1, 12345 Berlin
Rechtsquellen:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers:contentReference[oaicite:36]{index=36}
Rechnungsdatum
ErforderlichDas Ausstellungsdatum der Rechnung.
Bedingungen:
Erforderlich
Beispiel:
01.03.2025
Rechtsquellen:
2. das Ausstellungsdatum:contentReference[oaicite:37]{index=37}
item description
ErforderlichAngabe der gelieferten Gegenstände (Menge und Art) oder der erbrachten sonstigen Leistung (Umfang und Art).
Bedingungen:
Erforderlich
Beispiel:
1x Produkt A (Kurzbeschreibung)
Rechtsquellen:
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung:contentReference[oaicite:38]{index=38}
total amount
ErforderlichGesamtbetrag der Rechnung (Entgelt plus darin enthaltende Steuer) in einer Summe. Bei Kleinbetragsrechnungen wird der Netto- und Steuerbetrag nicht getrennt ausgewiesen, sondern als Bruttosumme angegeben.
Bedingungen:
Erforderlich
Beispiel:
Gesamtbetrag (inkl. USt): 119,00 €
Rechtsquellen:
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag ... in einer Summe:contentReference[oaicite:39]{index=39}
vat rate
ErforderlichAnzugeben ist der angewendete Steuersatz. Bei Kleinbetragsrechnungen kann dies z.B. im Format "inkl. 19% USt" erfolgen. Ist die Leistung steuerfrei, entfällt der Steuersatz und stattdessen ist ein Steuerbefreiungshinweis aufzunehmen.
Bedingungen:
Erforderlich, wenn nicht steuerfrei
Beispiel:
19%
Rechtsquellen:
... sowie den anzuwendenden Steuersatz **oder** im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass ... eine Steuerbefreiung gilt.:contentReference[oaicite:40]{index=40}
exemption note
Wenn die Kleinbetragsrechnung eine steuerfreie Leistung betrifft, muss statt eines Steuersatzes ein Hinweis auf die Steuerbefreiung aufgenommen werden.
Bedingungen:
Pflicht nur falls Umsatz steuerfrei
Beispiel:
Steuerbefreit nach § 4 UStG
Rechtsquellen:
oder ... im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass ... eine Steuerbefreiung gilt.:contentReference[oaicite:41]{index=41}
Rechnungsnummer
Eine Rechnungsnummer muss gesetzlich in einer Kleinbetragsrechnung bis 250 € nicht vergeben werden. Die Pflicht zur eindeutigen Nummerierung besteht erst bei Rechnungen über 250 €.
Bedingungen:
Nicht erforderlich in Kleinbetragsrechnungen
Rechtsquellen:
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss **mindestens** folgende Angaben enthalten: ... (Rechnungsnummer ist nicht aufgeführt):contentReference[oaicite:42]{index=42}:contentReference[oaicite:43]{index=43}
Name und Adresse des Kunden
Der Name und die Anschrift des Kunden (Leistungsempfängers) müssen bei Rechnungen bis 250 € Gesamtbetrag nicht angegeben werden.
Bedingungen:
Nicht erforderlich in Kleinbetragsrechnungen
Rechtsquellen:
Eine Rechnung ... bis 250 Euro ... muss **mindestens** folgende Angaben enthalten: ...(Angaben zum Leistungsempfänger sind nicht gefordert):contentReference[oaicite:44]{index=44}:contentReference[oaicite:45]{index=45}
supplier tax number or vat id
Die Steuernummer oder USt-IdNr. des Rechnungsstellers ist in einer Kleinbetragsrechnung nicht zwingend anzugeben.
Bedingungen:
Nicht erforderlich in Kleinbetragsrechnungen
Rechtsquellen:
Enthält nur: Name/Anschrift, Datum, Leistungsbeschreibung, Gesamtbetrag+Steuersatz:contentReference[oaicite:46]{index=46}:contentReference[oaicite:47]{index=47} (Steuernummer/USt-IdNr. nicht genannt)
Sonderregeln
Nutzung der Kleinbetragsrechnung
SonderregelErlauterung:
Die erleichterten Angaben der Kleinbetragsrechnung dürfen nur bei Rechnungsbeträgen bis 250 € inkl. USt angewendet werden. Zudem sind Kleinbetragsrechnungen ausgeschlossen für bestimmte Konstellationen: etwa bei Leistungen nach § 3c UStG (Fernverkauf), innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) oder Reverse-Charge Leistungen (§ 13b UStG) muss trotz geringem Betrag eine normale Rechnung mit allen Angaben ausgestellt werden:contentReference[oaicite:48]{index=48}.
Rechtsquellen:
Die Sätze 1 und 2 gelten **nicht** für Rechnungen über Leistungen im Sinne der **§§ 3c, 6a und 13b** des Gesetzes.:contentReference[oaicite:49]{index=49}
Elektronische Rechnung Deutschland
Kontext: Electronic_DE
2 Angaben, 4 Regeln
Pflichtangaben
structured format
ErforderlichDie Rechnung muss elektronisch in einem strukturierten Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das eine automatische elektronische Weiterverarbeitung ermöglicht. Zugelassene Formate sind insbesondere solche nach der europäischen Norm EN 16931 (z.B. XRechnung oder ZUGFeRD 2.1), ggf. auch andere strukturierte Formate, sofern bilateral vereinbart und interoperabel mit EN 16931:contentReference[oaicite:50]{index=50}:contentReference[oaicite:51]{index=51}.
Bedingungen:
Ab 2025 für inländische B2B-Rechnungen verpflichtend
Beispiel:
XRechnung (XML nach EN 16931) oder ZUGFeRD 2.1
Rechtsquellen:
Eine **elektronische Rechnung** ist eine Rechnung, die in einem **strukturierten elektronischen Format** ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.:contentReference[oaicite:52]{index=52} Das strukturierte elektronische Format ... **muss der europäischen Norm** für die elektronische Rechnungsstellung ... entsprechen:contentReference[oaicite:53]{index=53}
Insbesondere die in Deutschland üblichen Formate **XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1** (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL) erfüllen die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für eine E‑Rechnung.:contentReference[oaicite:54]{index=54}
e invoice fields
ErforderlichEine elektronische Rechnung muss alle inhaltlichen Pflichtangaben enthalten, die auch für Papierrechnungen gelten. Das gewählte elektronische Format muss die vollständige und richtige Übernahme aller erforderlichen Rechnungsangaben gewährleisten:contentReference[oaicite:55]{index=55}.
Bedingungen:
Entspricht inhaltlich einer Papierrechnung
Beispiel:
Alle Pflichtangaben gem. UStG in strukturierter Form
Rechtsquellen:
Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und **vollständige Extraktion der nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben** aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht...:contentReference[oaicite:56]{index=56}
Sonderregeln
Pflicht zur E-Rechnung
SonderregelErlauterung:
Durch das zum 01.01.2025 geänderte UStG sind B2B-Rechnungen in Deutschland zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig elektronisch im vorgeschriebenen Format zu stellen:contentReference[oaicite:57]{index=57}. Eine Papierrechnung ist dann nicht mehr zulässig, vorbehaltlich der Übergangsregelungen und Ausnahmen.
Rechtsquellen:
Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine **elektronische Rechnung** (E-Rechnung) zu verwenden. ... Private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.:contentReference[oaicite:58]{index=58}
in den folgenden Fällen ist er zur Ausstellung einer Rechnung ... verpflichtet: **1.** für eine Leistung an einen anderen Unternehmer ...; **die Rechnung ist als elektronische Rechnung auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ... ansässig sind**:contentReference[oaicite:59]{index=59}
Ubergangsfristen E-Rechnung
SonderregelErlauterung:
Es gelten Übergangsregelungen für die Einführung der E-Rechnungspflicht: Bis Ende 2026 kann jeder Rechnungsaussteller anstelle einer E-Rechnung noch eine "sonstige Rechnung" (Papier oder PDF) ausstellen:contentReference[oaicite:60]{index=60}. Rechnungssteller mit Vorjahresumsatz bis 800.000 € sowie Nutzer bestimmter nicht-EN16931-konformer EDI-Verfahren dürfen sogar bis zum 31.12.2027 weiterhin auf Papierrechnungen/PDF ausweichen:contentReference[oaicite:61]{index=61}. Erst nach Ablauf dieser Fristen wird die E-Rechnung verpflichtend.
Rechtsquellen:
1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung auszustellen. ... Bei einem Vorjahresumsatz ... bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist bis ... 2027. ... Ein EDI-Verfahren ... noch bis ... 2027 verwendet werden.:contentReference[oaicite:62]{index=62}:contentReference[oaicite:63]{index=63}
Ausnahmen von der E-Rechnung
SonderregelErlauterung:
Auch wenn grundsätzlich eine Rechnung auszustellen ist, muss diese in den genannten Fällen **nicht** als E-Rechnung erfolgen. Gemäß UStG/BMF werden u.a. Kleinbetragsrechnungen bis 250 €:contentReference[oaicite:64]{index=64}, Fahrscheine:contentReference[oaicite:65]{index=65}, Rechnungen von Kleinunternehmern:contentReference[oaicite:66]{index=66}, B2G-Rechnungen an rein nichtunternehmerische Stellen:contentReference[oaicite:67]{index=67} und bestimmte Leistungen an private Verbraucher (z.B. Bauleistungen an Privatpersonen) von der Verpflichtung zur E-Rechnung ausgenommen. Diese dürfen weiterhin als Papierrechnung oder anderes Format ausgestellt werden.
Rechtsquellen:
- Kleinbeträge (bis 250 Euro ...), - Fahrausweise, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV), - Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV), - Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind ... und - bestimmten Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück. In diesen Fällen kann auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.:contentReference[oaicite:68]{index=68}
Anwendungsbereich der E-Rechnung
SonderregelErlauterung:
Die Pflicht zur elektronischen Rechnung knüpft an die umsatzsteuerliche Rechnungsausstellungspflicht an. Da bei B2C-Umsätzen und vielen steuerfreien Umsätzen (nach § 4 Nr. 8-29 UStG) grundsätzlich keine Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht:contentReference[oaicite:69]{index=69}, greifen die neuen E-Rechnungsvorschriften hier nicht. Verbraucher erhalten weiterhin wie gewohnt Papierbelege, sofern überhaupt eine Rechnung erstellt wird.
Rechtsquellen:
Daher gelten die Regelungen **nicht** * bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze) und * für viele steuerfreie Umsätze (solche nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG ...).:contentReference[oaicite:70]{index=70}